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Neuregelungen zum Urheberrecht – ein Durchbruch?

Grafik: Xander via Wikimedia Commons

Grafik: Xander via Wikimedia Commons

Anfang des Monats wurde eine Neuregelung des Urheberrechts – genauer: des Gesamtvertrags zur Vergütung §53 UrhG – beschlossen, in deren Folge in Blogs, sozialen Netzwerken und Foren oft die so erreichte Rechtssicherheit für Lehrer begrüsst worden ist.

In der Tat regelt die Neufassung des Gesamtvertrags eine schon längst überfällige “Leerstelle”: Bislang war es ausdrücklich untersagt, digitale Kopien (zB Scans) von Lehrwerken anzufertigen und zu verteilen. Dieses nun wirklich weltfremde und nicht zeitgemäße Digitalisierungsverbot ist jetzt gefallen; es ist jetzt zulässig, bis 10% bzw. max. 20 Seiten eines Lehrwerks digital zu kopieren. Offensichtlich hat die von den ursprünglichen Plänen zum “Schultrojaner” ausgelöste Diskussion zu der Neuregelung beigetragen. Einen nicht unwesentliche Rolle dürfte aber wohl gespielt haben, dass sich Bildungsverlage und KMK auf eine Gesamtvergütung von 32,6 Mio € (zuzüglich Mwst!) für die Gesamtlaufzeit des Vertrags geeinigt haben…

Wie gesagt, eine solche Regelung war lange überfällig und kann im Grundsatz begrüßt werden. Euphorie ist dennoch nicht angezeigt, denn

  • der ursprüngliche Wert von 12% Kopiervolumen bei analogen Kopien wurde gleich mit auf 10% reduziert;
  • die digitalen Kopien sind nur zum Ausdrucken bzw. zur Projektion per Beamer, IWB o.ä. freigegeben, nicht jedoch zur Weitergabe als Datei an Schüler z.B. per Mail (zumindest verstehe ich den betreffenden Passus so…);
  • die Dateien dürfen z.B. auf USB-Sticks gespeichert werden, schon auf dem Schulserver jedoch nur “auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich”.

Damit sind Unterrichtsszenarien über ein LMS oder Plattformen wie Edmodo nicht abgedeckt. Mir scheint, dass hier bei den Entscheidungsträgern ein doch sehr konservatives Verständnis von modernen Unterrichtsszenarien sichtbar wird – Beamer und interaktives Whiteboard scheinen die Grenze des Verständnishorizonts zu markieren.

Auf das gegenseitige Schulterklopfen von KMK und Bildungsverlagen mag man da eher mit Skepsis schauen: da ist beim Verband Bildungsmedien die Rede von Möglichkeiten, “praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben”, die VG Wort meint, “dass wir somit für die Lehrerinnen und Lehrer eine komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen zeitgemäßen Unterricht entwickelt haben, die vor allem auch alltagstauglich ist”, und die Verhandlungsführer der Länder sprechen von einem “Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung und eine erhebliche Erleichterung der pädagogischen Arbeit unserer Lehrerinnen und Lehrer”.

Mit Verlaub: Die Neuregelung ist ein notwendiger und überfälliger Schritt – ein nicht billiger dazu – aber eben nur ein erster Schritt. Nicht mehr. Bis zu einem “Meilenstein” und der Schaffung “praxisorientierter digitaler Nutzungsmöglichkeiten” sind denn doch noch weitere, deutlich konsequentere Schritte nötig.

Auf zwei sehr profunde kritische Würdigungen der Neuregelung möchte ich gern verweisen: Klaus Dautel von zum.de beleuchtet die Mengenbeschränkung, Damian Duchamps stellt in gründlicher Argumentation den Kontext zur OER-Diskussion her und benennt die prinzipellen Defizite der Vereinbarung.

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